AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung von Werbemaßnahmen innen und außen an Taxen und Mietwagen.
    Für den Auftraggeber ist das in dem Werbeauftrag liegende Angebot zum Abschluß eines Vertrages innerhalb der nachfolgend aufgeführten Fristen verbindlich. Der Auftrag bedarf der schriftlichen Annahme durch TWS, die innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu erfolgen hat, soweit Gegenstand des Auftrages lediglich die Durchführung einer Werbung an einem Taxi ist. Soweit ein darüber hinausgehender Auftrag erteilt wird, also Werbung an mehreren Fahrzeugen und / oder in verschiedenen Werbegebieten durchgeführt werden soll, verlängert sich die Frist, innerhalb der TWS die Annahme des Auftrages erklären kann, um eine Woche auf insgesamt 4 Wochen.

  2. TWS behält sich vor, Aufträge wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der TWS abzulehnen, insbesondere wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen oder wenn die Veröffentlichung gegen die Interessen der TWS oder der Taxiunternehmer verstößt. Ein Annahmezwang besteht nicht.

  3. Die Dauer der vertraglichen Bindung bestimmt sich nach dem Inhalt des Auftragsformulares. Sofern für den Beginn der Laufzeit ein konkretes Datum nicht vereinbart ist, beginnt diese mit dem Tag der ersten Anbringung der Werbung am Fahrzeug. Der Vertrag ist sodann ohne Unterbrechung abzuwickeln. Die Werbung ist spätestens innerhalb Jahresfrist nach Zustandekommen des Vertrages aufzunehmen. Ist infolge fehlender Aufnahmekapazität die Aufnahme der Werbung binnen der vorbezeichneten Frist nicht möglich, so hat TWS den Auftraggeber darüber zu unterrichten. Widerspricht der Auftraggeber dieser Erklärung nicht binnen 14 Tagen schriftlich, so verlängert sich die Werbeanlauffrist um 6 Monate. Ist die Werbung auf mehreren Fahrzeugen im gleichen Zeitraum Vertragsgegenstand und kann die Anbringung der Werbung nicht gleichzeitig erfolgen, so gilt ein mittlerer Laufzeitbeginn als vereinbart. Vertragsverhältnisse deren Beginn und Ende nicht datumsmäßig bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, verlängern sich stillschweigend immer um ein Jahr, sofern der Auftraggeber nicht 3 Monate vor Ablauf der Erstbindungsfrist schriftlich kündigt.

  4. Sollte die TWS aus nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sein, die vereinbarte Anzahl der Fahrzeuge und/oder über die vereinbarte Zeit zu Werbezwecken zur Verfügung zu stellen, so beschränkt sich der Inhalt des Vertrages auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge bzw. auf den sich durch die nicht zu vertretene Änderung ergebende Zeitspanne. In diesem Falle ist TWS berechtigt, dass das entfallende Werbevolumen (Fahrzeugeinsatztage/Fahrzeugeinsatzmonate) durch entsprechende Verlängerung der Vertragslaufzeit nachzuleisten. Bei nicht von der TWS oder von dem Auftraggeber zu vertretender Unterbrechung der Werbung verlängert sich die Werbeverpflichtung für den Zeitraum der Unterbrechung.

  5. Durch aus nicht von der TWS zu vertretenden Umständen erforderliche Unterbrechung der Werbung entbindet den Auftraggeber nicht vom Vertrag. In solchen Fällen verlängert sich die vereinbarte Vertragslaufzeit entsprechend. Die Unterbrechung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kürzung oder Einstellung des monatlich zu zahlenden Werbeentgelts. Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz sind ausgeschlossen. Wegen derartiger Umstände darf der Auftraggeber weder vom Vertrag zurücktreten, noch die Zahlung verweigern oder die vereinbarten Beträge kürzen.

  6. Die TWS kann den Werbeauftrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als solche sind u. a. Verstöße gegen religiöse und politische Neutralität, marktschreierische Aufmachung, Vermögensverfall oder Illiquidität des Auftraggebers anzusehen.

  7. Das vom Auftraggeber zu entrichtende Entgelt bestimmt sich nach dem Inhalt des Auftragsformulares sowie den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten der TWS und ist zu den vereinbarten Terminen fällig. Die Kosten für Montage und Pflege der Werbefolien hat der Auftraggeber vor Beginn der Werbung zu entrichten. Sofern das Werbehonorar nicht in einer Summe zu entrichten ist, hat die erste Zahlung des monatlichen Werbehonorars 4 Wochen vor Beginn der Werbemaßnahme zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist TWS berechtigt, das zum Zeitpunkt des Eintrittes des Verzuges noch offene Resthonorar sofort fällig zu stellen. Des weiteren ist TWS berechtigt, die Werbemaßnahme zurück- bzw. einzustellen, bis das Resthonorar vom Auftraggeber ausgeglichen ist. Durch die Einstellung der Werbung entstehende Mehrkosten (beispielsweise Neumontage der Werbefolien) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ferner hat dieser im Falle des Verzuges 5,00 € Mahnkosten je Mahnung sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Euribor der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 8 %, zu zahlen. Dies gilt auch im Falle einer Stundung des Werbehonorars. Bei einer von TWS nicht zu vertretenden Verminderung der Fahrzeugmenge und/oder der Vertragslaufzeit wird das Entgelt nach Maßgabe der zum Änderungszeitpunkt gültigen Preisliste neu berechnet. Allen Preisen ist ein Ausfallsatz von 10 % bei Reparaturen, Umbauten und Unfällen des Fahrzeuges zugrunde gelegt. Als Volleinsatz gilt ein Einsatz von mindestens 12 Stunden pro Tag. Die Preisbindung gilt für die Dauer eines Jahres. Für Aufträge mit längerer Laufzeit gelten die jeweils gültigen Preise als vereinbart und sind nach Ablauf eines Jahres an die zum Stichtag gültigen Preise anzupassen.

  8. Erteilt der Auftraggeber Aufträge im eigenen Namen für fremde Rechnung (beispielsweise eine Werbeagentur), so gelten - unbeschadet der eigenen persönlichen Haftung - die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Werbetreibenden bis zur Höhe des insgesamt der TWS zustehenden Werbehonorars als zur Sicherheit an diese abgetreten. Im Falle des Verzugs, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens ist die TWS berechtigt, die Zession offenzulegen und das Entgelt einschließlich eventueller Nebenansprüche des Auftraggebers vom Werbungstreibenden selbst einzufordern.

  9. Stellt der Auftraggeber die Druckvorlage und/oder die Werbefolien selbst, so ist dieser für die rechtzeitige und kostenfreie Lieferung derselben (gemäß Hinweise für Reproduktion und Druck) an die Hausanschrift der TWS verantwortlich. Die Werbefolien/Werbemittel müssen in der erforderlichen Gesamtmenge mindestens 3 Wochen vor Werbebeginn bei der TWS sein. Für erkennbar fehlerhafte oder beschädigte Werbefolien/Werbemittel hat der Auftraggeber unverzüglich Ersatz zu leisten. Innerhalb 4 Wochen nach Werbeende können überzählige Werbefolien/Werbemittel zurückgefordert werden. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch die von ihm angelieferten Werbefolien/Werbemittel verursacht werden. Bringt er diese selbst an Fahrzeugen an, so hat er die sachgemäße Anbringung zu gewährleisten. Für die Werbefolien / Werbemittel übernimmt die TWS bei Verlust, Beschädigung, Transport, Anbringen, Entfernen und Lagerung keine Haftung. Auch die Haftung für von der TWS beauftragte Firmen oder Verrichtungsgehilfen wird ausgeschlossen, soweit der Schadensfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

  10. Ist die Erstellung der Druckvorlage/Werbefolie/Werbemittel durch die TWS vereinbart, so ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung durch die TWS, an der Konzeptionierung durch den Grafiker mitzuwirken. Gibt der Auftraggeber den vom Grafiker erstellten und ihm übermittelten Korrekturabzug nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang zurück oder beanstandet ihn, so gilt die Genehmigung zur Produktion als erteilt. Der Entwurf und die Reinzeichnung sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur für die Taxi-Werbung der TWS genutzt werden. Die von der TWS zur Herstellung der Werbefolien eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Lithographien, Datenträger usw. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der TWS und werden nicht ausgeliefert. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, pfleglich behandelt und, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur zurückgegeben, wenn sie vom Auftraggeber innerhalb 4 Wochen nach Anlauf des Vertrages zurückgefordert werden. Das gleiche gilt für eventuell überzählige Werbefolien, die vom Auftraggeber gestellt werden. Für Beschädigungen haftet TWS nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

  11. Die TWS haftet nicht für Ansprüche Dritter, die sich aus der durchgeführten Werbung insbesondere aufgrund Gestaltung/Werbeaussage auf den Werbefolien ergeben. Der Auftraggeber hat die TWS in einem derartigen Fall von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Eine im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung Rechte Dritter erforderliche Unterbrechung bzw. Einstellung der Werbung entbindet den Auftraggeber nicht von der vereinbarten Zahlung des Werbehonorares.

  12. Die TWS ist berechtigt, auf oder neben den Werbefolien/Werbemitteln auf sich hinzuweisen.

  13. Mängelrügen jeder Art müssen unverzüglich, schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Mängel und der bemängelten Objekte während des Werbezeitraumes erhoben werden. Beim Auftreten von Mängeln kann der Auftraggeber ausschließlich Nachbesserung verlangen. Dieses Begehren muß während der Werbelaufzeit schriftlich geltend gemacht werden. Das Recht zur Erhebung von Mängelrügen beschränkt sich auf die Beseitigung solcher Mängel, die in der Verantwortlichkeit von TWS liegen.

  14. Die Haftung von TWS und deren einfacher Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund (Nichterfüllung des Vertrages, Unmöglichkeit, PVV etc.) ist auf die Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns beschränkt. Die Höhe dieser Schadensersatzansprüche gegen TWS ist beschränkt auf den Ersatz des typischerweise zu erwartenden unmittelbaren Schadens des Auftraggebers. Die Haftung des Auftraggebers bestimmt sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Verschuldet dieser der TWS Schadensersatz, so ist letztere berechtigt, ohne weiteren Nachweis einen Pauschalbetrag von 50 % des noch für die ausstehenden Werbemaßnahmen zu zahlenden Werbehonorars zu fordern. Der TWS bleibt es jedoch unbenommen, statt der Pauschalabrechnung eine spezifizierte Schadenberechnung vorzunehmen. Dem Auftraggeber bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, daß im Falle einer Pauschalabrechnung der Schadensersatzansprüche TWS entweder ein geringerer oder gar kein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr, soweit der Auftraggeber Kaufmannseigenschaft besitzt oder wenn der Auftraggeber im Inland keinen Allgemeinen Gerichtsstand oder Wohnsitz hat bzw. sein Wohnsitz unbekannt oder im Ausland gelegen ist.

  16. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein, so wird vereinbart, daß an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Sinn und Inhalt entsprechende gültige Bestimmung tritt. Von der Rechtsunwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.